Rechtliches

Die meisten Akten zur Wiedergutmachung, dies gilt insbesondere für die Bestände LHA Ko Best. 540,001, 540,002 und Nr. 927 sowie LA Sp R 19 und R 20, unterliegen keinen Sperrfristen mehr und können ohne Auflagen im jeweiligen Lesesaal eingesehen werden. Sollte auf einzelnen Wiedergutmachungsakten noch Sperrfristen liegen, ist es – wie bei allen anderen noch gesperrten Akten auch – grundsätzlich möglich, für diese einen Sperrfristenverkürzungsantrag zu stellen (Informationen zum Sperrfristenverkürzungsverfahren finden Sie hier: Informationen_zum_Sperrfristenverkürzungsverfahren_in_der_LAV__2024.pdf (landeshauptarchiv.de)

Hinzuweisen ist aber darauf, dass vor allem Wiedergutmachungsakten nach dem Landesentschädigungsgesetz aus Best. 927 immer wieder Gesundheitsgutachten enthalten, die noch dem Patientengeheimnis und damit einem strengeren Schutz unterliegen. Auch nach Ablauf der Sperrfristen kann bei sensiblen Gesundheitsdaten dieser Art zum Schutz von Angehörigen noch ein erhöhter Schutzbedarf bestehen, weshalb unter Umständen bei einer Einsichtnahme weitere Auflagen möglich sind.

Paragraf und Richterhammer

Kontakt

Dr. Eike von Boetticher
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