Die Benutzung und Einsichtnahme der Archivalien zu den Kindererholungskuren richtet sich nach den Vorgaben des Landesarchivgesetzes RLP in seiner jeweils gültigen Fassung. Da bei den Kindererholungskuren sowohl das Patienten- als auch das Sozialgeheimnis der Betroffenen tangiert sind, sind viele Akten aufgrund noch laufender archivrechtlicher Sperrfristen noch nicht für die Benutzung freigegeben. Bei begründeten Anliegen ist es – wie bei allen anderen noch gesperrten Akten auch – grundsätzlich möglich, für diese einen Sperrfristenverkürzungsantrag zu stellen (Informationen zum Sperrfristenverkürzungsverfahren finden Sie hier: Informationen_zum_Sperrfristenverkürzungsverfahren_in_der_LAV__2024.pdf (landeshauptarchiv.de).